Satzung

Satzung des Sportvereins Werdum e.V. (Stand: September 2018)

§ 1
Der Verein führt den Namen „Sportverein Werdum e.V.“ und hat seinen Sitz in Werdum. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Gründungstag ist der 13. Oktober 1962. Die Vereinsfarbe ist schwarz-gelb.

§2
Der Sportverein Werdum mit Sitz in 26427 Werdum, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der niedersächsischen Fachsportverbände, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 7
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

§ 8
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:

  1. Kinder und Jugendabteilung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und
  2. Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahre

Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 9
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts erwerben. (Minderjährige nur auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten), sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat.

§ 10
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient machten, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 11
Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende,
  2. Durch Ausschluß aus dem verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. Die nächste Mitgliederversammlung muß dazu ihre Zustimmung geben.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten über den Verein unberührt.

§ 12
Die Ausschließung eines Mitgliedes ( §11 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. Wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
  2. Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung nicht nachkommt;
  3. Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.

§ 13
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  1. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berechtigt.
  2. Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  3. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben;
  4. Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 14
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
  2. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  3. Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten;
  4. An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
  5. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu den anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 6 genannten Vereinigungen ausschließlich dem Vorstand des Vereins bzw. nach Maßgabe der Satzung der in § 6 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch nehmen, und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 15
Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung;
  2. Vorstand

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 16
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 16 Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre als sogenannte Hauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 18 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Aushangkasten unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund verliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Das Verfahren der Abstimmung (Beschlussfassung) richtet sich nach §§ 23 u. 24.

§ 17
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für die kommenden Geschäftsjahre
  3. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  4. Genehmigung des Haushalts-Voranschlags unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
  1. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  2. Wahl der Abteilungsleiter
  3. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.

        
§ 18
Die Tagesordnung einer Hauptversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten
  2. Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Bestimmung der Beiträge für die kommenden Geschäftsjahre
  5. Neuwahlen
  6. Anträge
  7. Verschiedenes

    
§ 19
Der geschäftsführende Vorstand und der im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden
  2. Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. Dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
  5. Dem Kassenwart
  6. Dem Schriftführer

    
Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch einen der 3 stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
    
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem 1. Vorsitzenden
  2. Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. Dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
  5. Dem Kassenwart
  6. Dem Schriftführer
  7. Der Frauenwartin
  8. Dem Jugendleiter
  9. Den Abteilungsleitern

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 20
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

§ 21
Die Vereinsfachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungsstunden und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

§ 21 a
Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für die Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 21 b
Der Vorstand ist ermächtigt für einen Fachausschuß bzw. für den Jugendausschuß eine zum Aufgabenbereich gehörende Ordnung zu erlassen, zu erweitern, zu ändern und zurückzunehmen.

§ 22
Die von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen.

§ 23
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Aushangkasten durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufhebung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 16 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines gesonderten Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 24
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Auflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 25
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V., welcher es zu Gunsten des Sports zu verwenden hat.

§ 26
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres

§ 27 Datenschutz

a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

c) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

d) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, wenn notwendig einen Datenschutzbeauftragten.