§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „Sportverein Werdum e.V.“ und hat seinen Sitz in Werdum. Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Gründungstag ist der 13. Oktober 1962. Die
Vereinsfarbe ist schwarz-gelb.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Sportverein Werdum mit Sitz in 26427 Werdum, verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er
bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung
seiner Mitglieder. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 4 Verwendung von Mitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins
können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen bezahlt werden.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der
niedersächsischen Fachsportverbände, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine
Angelegenheiten selbständig.
§ 7 Rechtsweg
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich
geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit in
Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen,
soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung
hierfür erteilt wird.
§ 8 Abteilungen
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege
einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in
Unterabteilungen und zwar:
- Kinder und Jugendabteilung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und
- Seniorenabteilung für Erwachsene über 18 Jahre
Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser
Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport
treiben.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts erwerben.
(Minderjährige nur auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten),
sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen bekennt. Die Mitgliedschaft wird
durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur
rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal
bezahlt hat.
§ 10 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient
machten, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende,
- Durch Ausschluß aus dem verein auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes. Die nächste
Mitgliederversammlung muß dazu ihre Zustimmung geben.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der
bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten über den Verein
unberührt.
§ 12 Ausschlussgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes ( §11 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen
erfolgen:
- Wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft
verletzt werden;
- Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweifacher Mahnung nicht
nachkommt;
- Wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft
grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des
Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem
Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem
Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 13 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts are nur Mitglieder ab
dem vollendeten 16. Lebensjahr berechtigt.
- Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu
benutzen;
- An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen
auszuüben;
- Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 14 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzteren
angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der
genannten Organisationen zu befolgen;
- Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
- Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge pünktlich zu
entrichten;
- An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren
Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
- In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in
Beziehung zu den anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 6
genannten Vereinigungen ausschließlich dem Vorstand des Vereins bzw. nach Maßgabe der
Satzung der in § 6 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch nehmen, und
sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der
Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten
ausgeschlossen.
§ 15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung;
- Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 16 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der
Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 16
Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter
16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre als sogenannte Hauptversammlung zwecks
Beschlussfassung über die in § 18 genannten Aufgaben einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Aushang im Aushangkasten unter
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von
mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen,
wenn ein dringender Grund verliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Das Verfahren der
Abstimmung (Beschlussfassung) richtet sich nach §§ 23 u. 24.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu,
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlußfassung
unterliegt insbesondere:
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für die kommenden Geschäftsjahre
- Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
- Genehmigung des Haushalts-Voranschlags unter Beschlussfassung über die Verwendung der
aufgebrachten Finanzmittel
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Abteilungsleiter
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern.
§ 18 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Hauptversammlung umfasst mindestens folgende Punkte:
- Feststellen der Stimmberechtigten
- Rechenschaftsberichte der Organmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung
- Bestimmung der Beiträge für die kommenden Geschäftsjahre
- Neuwahlen
- Anträge
- Verschiedenes
§ 19 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand und der im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand
setzt sich zusammen aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Dem Schriftführer
Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den 1.
Vorsitzenden allein oder durch einen der 3 stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem
Kassenwart oder dem Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem 3. stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Kassenwart
- Dem Schriftführer
- Der Frauenwartin
- Dem Jugendleiter
- Den Abteilungsleitern
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 20 Geschäftsführung
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe
der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist
notfalls ermächtigt beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von
Vorstandsmitgliedern deren verwaistes Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch geeignete
Mitglieder des Vereins zu besetzen.
§ 21 Fachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem
Obmann und zwei Warten der betreffenden Sportart. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für
die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungsstunden und
Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen
gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
§ 21 a Jugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für
die Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der
Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§ 21 b Ordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt für einen Fachausschuß bzw. für den Jugendausschuß eine zum
Aufgabenbereich gehörende Ordnung zu erlassen, zu erweitern, zu ändern und zurückzunehmen.
§ 22 Kassenprüfung
Die von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfung
vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen.
§ 23 Beschlussfassung
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist
ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung
im Aushangkasten durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 16
bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung
geschieht öffentlich durch Handaufhebung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist
die Wahl geheim durchzuführen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen
zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 16
bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines gesonderten
Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluß vom
Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muß
Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 24 Satzungsänderung / Vereinsauflösung
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter
Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen
bei der Beschlussfassung über die Auflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist
die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 25 Vereinsvermögen
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind
Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch. Im Falle der
Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V.,
welcher es zu Gunsten des Sports zu verwenden hat.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nächsten
Jahres
§ 27 Datenschutz
a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
c) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
d) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem
Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, wenn notwendig einen
Datenschutzbeauftragten.